Vertrauen und Transparenz - Hinweisgeberschutzgesetz
Anonymes Hinweisgeberportal und Ombudsstelle / Interne Meldestelle für die Stiftung St. Elisabeth Hechingen
Vertrauen ist die Voraussetzung dafür, dass die Stiftung St. Elisabeth als kompetenter und verlässlicher Partner von den Menschen wahrgenommen wird. Deshalb bilden Offenheit, Transparenz und die Einhaltung von Recht und Gesetz auf allen Ebenen der Stiftung die Arbeitsgrundlage. Der Diözesan-Caritasverband Freiburg und die ihm angeschlossenen Verbände, Rechtsträger, Dienste und Einrichtungen ermutigen daher Mitarbeiter*innen, Ehrenamtliche und auch Außenstehende, Fehlverhalten, Rechts- und Regelverstöße innerhalb der Organisation zu melden und dadurch mitzuhelfen, Schaden zu vermeiden.
Zuverlässige Meldewege und der Schutz der Hinweisgeber*innen vor Sanktionen sind unerlässlich für eine effektive Regeltreue, denn sie tragen dazu bei, dass mögliches Fehlverhalten gemeldet wird und umfassend untersucht und aufgeklärt werden kann. Damit wir von möglichen Regel- und Rechtsverstößen erfahren, stellen wir internen und externen Hinweisgeber*innen in der Stiftung St. Elisabeth Hechingen verschiedene geschützte Meldewege zur Verfügung:
- ein anonymes gesichertes und datenschutzkonformes Hinweisgebersystem,
- Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle.
Das anonyme Hinweisgebersystem finden Sie unter:
www.dicvfreiburg.caritas.de/hinweisgeber
Die Ombudsstelle können Sie unter folgender Adresse kontaktieren:
Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg
Ombudsperson Elke Hall
Kartäuserstr. 47
79102 Freiburg
Tel: +49 (0) 761 2188-577
E-Mail: ombudsperson@rechnungshof-ebfr.de
Bei der Ombudsperson können Sie vertraulich und auf Wunsch anonym Hinweise zu möglichen Verstößen geben. Ihre Identität darf nur mit Ihrem Einverständnis oder auf verbindliche Anordnung staatlicher Stellen offenbart werden.
Die Abgabe von Hinweisen ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Insbesondere können Sie Ihre Hinweise persönlich, schriftlich, per Telefon oder per E-Mail mitteilen.
Anonymität gewährleistet
Natürlich können Sie Ihre Hinweise auch über das digitale Hinweisgebersystem mit anonymer Dialogfunktion übermitteln. Sofern möglich, können Sie Unterlagen, die Ihren Verdacht stützen, an die Ombudsperson übergeben oder über das Hinweisgebersystem hochladen.
Externe Meldestelle des Bundes
Neben unseren Hinweisgebersystem-Meldekanälen hat auch die Bundesregierung eine Behörde für externe Meldungen von Fehlverhalten eingerichtet. Den entsprechenden Meldekanal finden Sie hier.
Wichtige Hinweise
Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner und behördlicher Untersuchungsverfahren und weitere Folgen nach sich ziehen. Übermitteln Sie uns daher nur Informationen, bei denen Sie nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen, dass sie zutreffen. Wenn Sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen geben, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Das wissentliche Verbreiten von falschen Informationen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hinweisgebersystem - Richtlinie
- Zweck und Umfang
Zu einer positiven und offenen Organisationskultur gehört die Einhaltung gesetzlicher und organisationsinterner Regelungen. Wesentlich ist, dass Fehlverhalten frühzeitig erkannt, aufgearbeitet und unverzüglich abgestellt wird. Dafür bedarf es der Aufmerksamkeit und Bereitschaft aller, auf Regelverstöße hinzuweisen. Hinweisgebende Personen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Behebung von Missständen. Hinweisgebenden Personen ist daher größtmöglicher Schutz zu garantieren, so dass ihnen durch die Meldung keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Gleichzeitig haben Betroffene und Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, Anspruch auf angemessenen Schutz.
In der Handreichung „Kirchliche Corporate Governance (KCG) – Grundsätze guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern“ des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD), wird die Implementierung von Hinweisgebersystemen als Instrument des Corporate Compliance empfohlen.
Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG) hat der staatliche Gesetzgeber zudem eine rechtlich verbindliche Regelung in Bezug auf ein Hinweisgebersystem getroffen.
Die Stiftung St. Elisabeth Hechingen folgt der Empfehlung und erfüllt die gesetzlichen Verpflichtungen, indem er in Zusammenarbeit mit der Erzdiözese Freiburg und dem Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg ein Hinweisgebersystem einführt. Dazu wurde in § 8 des Statuts des Rechnungshofs eine Interne Meldestelle für Hinweise über Complianceverstöße geschaffen. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen ergänzen das als staatliches Gesetz zu beachtende HinSchG sowie § 8 des Status des Rechnungshofs und treffen diesbezüglich nähere Regelungen.
- Persönlicher Anwendungsbereich
Über den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG hinaus gelten § 8 des Statuts des Rechnungshofs sowie diese Ausführungsbestimmungen auch für Meldungen, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen oder durch externe Personen erfolgen.
- Sachlicher Anwendungsbereich
Über den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG hinaus gelten § 8 des Statuts des Rechnungshofs sowie diese Ausführungsbestimmungen auch für Meldungen über sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen oder organisationsinterne Regelungen.
- Meldewege
Es stehen folgende Meldewege zur Verfügung:
- die Meldung über ein Hinweisgeberportal der internen Meldestelle, das auch anonyme Meldungen ermöglicht und über das mit der internen Meldestelle anonym kommuniziert werden kann;
- die persönliche, schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit der Ombudsperson;
- die Meldung an die externe Meldestelle nach dem HinSchG, sofern der Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist. Hinweisgeber sollen die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden.
- Datenschutz
Soweit das HinSchG keine gesonderte Regelung trifft, gilt das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG), wobei § 16 KDG mit der Maßgabe gilt, dass eine Unterrichtung später erfolgen oder unterbleiben kann, wenn dies die ordnungsgemäße Bearbeitung des Hinweises beeinträchtigen würde.
- Anwendbarkeit der Regelungen des HinSchG
- Für Meldungen von Verstößen nach § 8 des Statuts des Rechnungshofs sowie dieser Ausführungsbestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, gilt das HinSchG entsprechend, sofern keine abweichende Regelung getroffen ist.
- § 7 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3, §§ 19 bis 31 und § 40 HinSchG finden keine Anwendung.
- Meldung von Missständen an Vorgesetzte, Organvertreter oder sonstige
Verantwortliche
- Von den Regelungen dieser Ausführungsbestimmungen bleibt die Möglichkeit, Meldungen über den Dienstweg an unmittelbare Ansprechpersonen wie Vorgesetzte, Organvertreter oder sonstige Verantwortliche abzugeben, unberührt.
- Die Empfänger von Meldungen sind verpflichtet, den Eingang des Hinweises zu bestätigen, die Angelegenheit zu bewerten, der Hinweisperson den notwendigen Schutz zukommen zu lassen insbesondere diesen vor ungerechtfertigten Nachteilen in Folge des Hinweises zu bewahren und in angemessener Weise so vorzugehen, dass das gemeldete Fehlverhalten beendet wird. Das Vorgehen ist unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren
- Sollte die unmittelbare Ansprechperson der Auffassung sein, die Angelegenheit wäre außerhalb ihres Verantwortungsbereichs, so hat sie die Sache an die zuständige Person oder, wo dies angemessen erscheint, an die Ombudsperson weiterzuleiten, damit sich diese darum kümmert.
- Die Vorschriften des HinSchG finden abweichend von Ziff. 6 keine Anwendung.
Diese Hinweisgebersystem-Richtlinie wurde vom Stiftungsrat der StiftungSt. Elisabeth Hechingen am 13.12.2023 beschlossen
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